Kurzantwort
Der EU AI Act ist die Verordnung (EU) 2024/1689, die seit dem 1. August 2024 in Kraft ist und den Einsatz von KI-Systemen in der EU nach Risiko regelt. Sie unterscheidet verbotene Praktiken, Hochrisiko-Systeme, Systeme mit Transparenzpflichten und Systeme mit minimalem Risiko; zusätzlich gelten eigene Regeln für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck.
Mittelständische Unternehmen sind meist Betreiber, nicht Anbieter: Sie nutzen KI-Systeme anderer. Für sie gelten vor allem die Verbote, die Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz (Art. 4), Transparenzpflichten (Art. 50, seit 2. August 2026) und – nur bei Hochrisiko-Einsätzen – die Betreiberpflichten nach Art. 26. Durch die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, den sogenannten AI-Omnibus, gelten die Hochrisiko-Regeln für Anhang-III-Bereiche ab dem 2. Dezember 2027 und für Produkte nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung.
Infografik
Vom KI-Werkzeug zur dokumentierten Einordnung
- 01Eingang
Anwendung erfassen
Werkzeug, Zweck, Fachbereich, Anbieter und betroffene Personen werden im Inventar notiert.
- 02Mensch
Rolle klären
Sind wir Betreiber, oder werden wir durch eigene Marke oder Zweckänderung zum Anbieter?
- 03KI
Risiko einordnen
Abgleich mit Verboten, Anhang III, Transparenzfällen; KI kann Unterlagen vorsortieren.
- 04System
Pflichten zuordnen
Schulung, Kennzeichnung, Aufsicht oder Protokollierung werden mit Owner hinterlegt.
- 05Ergebnis
Freigabe & Termin
Verantwortliche zeichnen die Einordnung ab und legen den nächsten Prüftermin fest.
Risikoklassen: Nach Zweck, nicht nach Technik
Die KI-Verordnung fragt nicht, wie leistungsfähig ein Modell ist, sondern wofür ein System eingesetzt wird. Dasselbe Sprachmodell kann in einem Unternehmen Protokolle zusammenfassen und in einem anderen Bewerbungen filtern. Im ersten Fall bleibt es in der Regel bei minimalem Risiko, im zweiten liegt ein Hochrisiko-Einsatz vor. Deshalb lässt sich die Einordnung nicht pauschal je Produkt treffen, sondern nur je Anwendungsfall.
Die EU-Kommission beschreibt vier Ebenen. Unannehmbare Risiken sind verboten. Hochrisiko-Systeme betreffen etwa Sicherheitsbauteile in Produkten sowie die in Anhang III genannten Bereiche, darunter Beschäftigung, Bildung, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen und Kreditwürdigkeitsprüfung. Für bestimmte Systeme gelten Transparenzpflichten. Die große Mehrheit der heute genutzten Anwendungen fällt nach Darstellung der Kommission in die Kategorie minimalen oder keines Risikos, für die die Verordnung keine eigenen Regeln einführt.
Verbotene Praktiken: Was seit Februar 2025 nicht mehr erlaubt ist
Art. 5 der Verordnung enthält die Verbote. Laut Kommission gelten acht davon seit dem 2. Februar 2025: schädliche Manipulation und Täuschung, Ausnutzung von Schwächen, Social Scoring, Vorhersage individueller Straftaten allein aufgrund von Profilen, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus Internet oder Videoüberwachung, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, biometrische Kategorisierung nach geschützten Merkmalen und biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung zur Strafverfolgung im öffentlichen Raum.
Der AI-Omnibus hat ein neuntes Verbot ergänzt: KI-Systeme, die nicht einvernehmliche sexuelle oder intime Inhalte oder Darstellungen von Kindesmissbrauch erzeugen, etwa sogenannte Nudification-Apps. Es gilt nach Angaben der Kommission ab Dezember 2026. Für den Mittelstand ist im Alltag vor allem das Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz relevant, sofern sie nicht medizinischen oder Sicherheitszwecken dient. Wer Werkzeuge für Callcenter, Videokonferenzen oder Mitarbeiterbefragungen einkauft, sollte genau prüfen, ob solche Funktionen enthalten sind.
Betreiber oder Anbieter: Die eigene Rolle bestimmt die Pflichten
Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet. Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Die meisten Pflichten der Verordnung, insbesondere Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Qualitätsmanagement für Hochrisiko-Systeme, treffen die Anbieter. Betreiber haben einen schmaleren, aber verbindlichen Pflichtenkatalog.
Die Rolle kann sich verschieben. Nach Art. 25 gilt ein Betreiber als Anbieter eines Hochrisiko-Systems, wenn er es mit eigenem Namen oder eigener Marke versieht, es wesentlich verändert oder die Zweckbestimmung eines bisher nicht hochriskanten Systems so ändert, dass es hochriskant wird. Wer etwa auf Basis eines allgemeinen Sprachmodells ein eigenes Werkzeug zur Bewerbervorauswahl baut, kann so selbst zum Anbieter werden.
- Betreiber von Hochrisiko-Systemen nutzen sie gemäß Betriebsanleitung (Art. 26 Abs. 1)
- Sie übertragen die menschliche Aufsicht auf kompetente, befugte Personen (Art. 26 Abs. 2)
- Arbeitgeber informieren vor Einsatz am Arbeitsplatz Beschäftigte und deren Vertretung (Art. 26 Abs. 7)
- Bestimmte Betreiber führen eine Grundrechte-Folgenabschätzung durch (Art. 27), etwa bei Kreditwürdigkeitsprüfung

KI-Kompetenz und Transparenz: Pflichten für fast alle
Art. 4 gilt für alle Anbieter und Betreiber, unabhängig von der Risikoklasse. Durch den AI-Omnibus wurde er neu gefasst: Unternehmen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer in ihrem Auftrag tätiger Personen zu unterstützen, und berücksichtigen dabei Vorkenntnisse und Einsatzkontext. Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht garantiert werden. Kommission und Mitgliedstaaten sollen insbesondere KMU dabei unterstützen und Praxisbeispiele veröffentlichen.
Die Transparenzpflichten nach Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026. Anbieter müssen Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, so gestalten, dass Nutzer erkennen, dass sie mit KI kommunizieren, sofern das nicht offensichtlich ist; generative Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen. Betreiber müssen Deepfakes offenlegen und Betroffene informieren, wenn sie Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzen. Für die Kennzeichnung generierter Inhalte sieht der Omnibus eine Übergangsfrist von vier Monaten für Systeme vor, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Zeitplan der Anwendung nach dem AI-Omnibus
Die Kommission hat den Vorschlag für den AI-Omnibus am 19. November 2025 vorgelegt. Nach einer politischen Einigung am 7. Mai 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/1744 am 8. Juli 2026 unterzeichnet, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Begründet wird die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen mit der verzögerten Verfügbarkeit von Normen und Leitlinien.
Zusätzlich zu den neuen Fristen erweitert der Omnibus bestimmte Erleichterungen für KMU auf kleine Midcap-Unternehmen, etwa bei der technischen Dokumentation, vereinfacht die Registrierung von Systemen, die ein Anbieter nach Art. 6 Abs. 3 als nicht hochriskant einstuft, und stärkt die Rolle von KI-Reallaboren. Die Pflichten selbst bleiben bestehen.
- 1. August 2024: Inkrafttreten der KI-Verordnung
- 2. Februar 2025: Verbote (Nr. 1–8) und KI-Kompetenz
- 2. August 2025: Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und Governance
- 2. August 2026: allgemeine Anwendung, u. a. Transparenzpflichten nach Art. 50
- Dezember 2026: neues Verbot für Nudification-Systeme
- 2. Dezember 2027: Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Bereiche
- 2. August 2028: Hochrisiko-Pflichten für Produkte nach Anhang I
Aufsicht in Deutschland: Bundesnetzagentur und KI-MIG
Am 29. Juli 2026 ist das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) in Kraft getreten. Danach ist die Bundesnetzagentur grundsätzlich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und zugleich zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle. Für KI in regulierten Finanztätigkeiten bleibt die BaFin zuständig, für Produkte nach Anhang I die jeweiligen Fachbehörden, für bestimmte öffentliche Stellen der Länder und für Medien die Landesbehörden.
Für Unternehmen besonders nützlich sind die Unterstützungsangebote: Der KI-Service Desk der Bundesnetzagentur bietet Informationen, ein Online-Werkzeug zur ersten Einschätzung der Risikoklasse und Hinweise zum Aufbau von KI-Kompetenz. Außerdem richtet die Behörde ein KI-Reallabor ein, das sich ausdrücklich auch an KMU richtet. Die DSGVO gilt unabhängig davon weiter.
Architektur
Die Regelungsebenen der KI-Verordnung
Ebene 1
Verboten
- Manipulation
- Social Scoring
- Emotionen am Arbeitsplatz
- Gesichtsbild-Scraping
Ebene 2
Hochrisiko
- Beschäftigung und HR
- Kreditwürdigkeit
- Bildung und Prüfungen
- Kritische Infrastruktur
Ebene 3
Transparenz
- Chatbots
- Synthetische Inhalte
- Deepfakes
- Emotionserkennung
Ebene 4
Minimales Risiko
- Spamfilter
- Textentwürfe intern
- Übersetzungshilfe
- Suchfunktionen
6 Punkte
Fahrplan in 6 Schritten für mittelständische Betreiber
Ein pragmatischer Weg, um die Verordnung ohne Großprojekt umzusetzen. Die Reihenfolge folgt dem Grundsatz: erst wissen, was im Einsatz ist, dann Pflichten zuordnen.
- 01
KI-Inventar anlegen
Alle KI-Werkzeuge erfassen, auch eingebettete Funktionen in CRM, Office oder HR-Software, mit Zweck, Owner und Anbieter.
- 02
Verbote ausschließen
Jede Anwendung gegen Art. 5 prüfen, besonders Emotionserkennung und verdeckte Beeinflussung.
- 03
Hochrisiko markieren
Einsätze in Anhang-III-Bereichen wie Personal oder Kreditwürdigkeit kennzeichnen und rechtlich prüfen lassen.
- 04
Rolle festhalten
Für Eigenentwicklungen und angepasste Systeme klären, ob das Unternehmen nach Art. 25 zum Anbieter wird.
- 05
Kompetenz und Kennzeichnung
Schulungen nach Art. 4 planen und Transparenzhinweise nach Art. 50 für Chatbots und generierte Inhalte umsetzen.
- 06
Jährlich überprüfen
Inventar, Einordnung und Lieferantenangaben regelmäßig aktualisieren und neue Leitlinien der Kommission einarbeiten.
Gegenüberstellung
Pflichten nach Risikoklasse für Betreiber
Vereinfachte Übersicht aus Sicht eines Unternehmens, das KI-Systeme einsetzt. Anbieterpflichten sind deutlich umfangreicher und hier nicht vollständig abgebildet.
| Kriterium | Minimales Risiko | Transparenzfall | Hochrisiko (Anhang III) |
|---|---|---|---|
| Beispiel | Interner Textassistent | Website-Chatbot, Deepfake-Video | KI-gestützte Bewerberauswahl |
| KI-Kompetenz (Art. 4) | Ja | Ja | Ja |
| Transparenz (Art. 50) | Nein | Ja, je nach Fall | Zusätzlich, falls einschlägig |
| Menschliche Aufsicht | Gute Praxis | Gute Praxis | Pflicht nach Art. 26 |
| Protokolle aufbewahren | Empfohlen | Empfohlen | Pflicht nach Art. 26 |
| Anwendbar ab | Art. 4 seit Februar 2025 | Art. 50 seit 2. August 2026 | 2. Dezember 2027 |
Die Einordnung hängt vom konkreten Verwendungszweck ab. Ein System kann je nach Einsatz in unterschiedliche Spalten fallen.
Praxis
Drei typische Einordnungsfälle
Szenario 1
Großhändler mit Chatbot auf der Website
- Ausgangslage
- Ein Großhändler setzt einen eingekauften Chatbot ein, der Fragen zu Lieferzeiten und Sortiment beantwortet.
- Ansatz
- Das System wird im Inventar als Transparenzfall eingeordnet. Der Chatbot weist zu Beginn darauf hin, dass ein KI-System antwortet, und bietet den Wechsel zu einem Menschen an.
- Kontrolle
- Der Anbieter bestätigt schriftlich die Umsetzung der Anbieterpflichten nach Art. 50; das Serviceteam prüft Stichproben.
Anteil der Gespräche mit korrekter KI-Kennzeichnung laut Stichprobe
Szenario 2
Zulieferer mit eigener Qualitätsprüfung
- Ausgangslage
- Ein Zulieferer nutzt Bilderkennung zur Sichtprüfung eigener Bauteile in der Fertigung, ohne dass Personen bewertet werden.
- Ansatz
- Die Anwendung wird als minimales Risiko dokumentiert, mit Begründung, warum weder Anhang III noch ein Sicherheitsbauteil eines Produkts nach Anhang I vorliegt.
- Kontrolle
- Die Einordnung wird erneut geprüft, sobald das System in ein ausgeliefertes Produkt einfließt.
Vollständigkeit der Inventar-Einträge mit Begründung und Prüfdatum
Szenario 3
Dienstleister plant KI im Recruiting
- Ausgangslage
- Ein Dienstleister mit hohem Bewerbungsaufkommen möchte die Vorauswahl durch eine Zusatzfunktion seines Bewerbermanagements unterstützen.
- Ansatz
- Der Einsatz wird als Hochrisiko nach Anhang III Nr. 4 markiert. Bis zum 2. Dezember 2027 werden Aufsicht, Protokollierung, Beschäftigteninformation und Lieferantenunterlagen vorbereitet.
- Kontrolle
- Keine Absage ohne menschliche Prüfung; arbeits- und datenschutzrechtliche Prüfung vor dem Start.
Erfüllte Betreiberpflichten laut Checkliste vor Inbetriebnahme
Checkliste
Checkliste zur KI-Verordnung
- Es gibt ein aktuelles Inventar aller KI-Anwendungen mit Owner
- Jede Anwendung ist einer Risikoklasse zugeordnet und begründet
- Verbotene Praktiken nach Art. 5 sind ausgeschlossen
- Die eigene Rolle als Betreiber oder Anbieter ist je Anwendung geklärt
- Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Art. 4 sind geplant und dokumentiert
- Chatbots und generierte Inhalte sind nach Art. 50 gekennzeichnet
- Hochrisiko-Kandidaten haben einen Umsetzungsplan bis Dezember 2027
- Lieferanten haben Angaben zu Zweckbestimmung und Einordnung geliefert
Vermeiden
Typische Fehler
Verschiebung als Entwarnung lesen
Der Omnibus verschiebt Hochrisiko-Fristen, streicht aber weder Verbote noch Transparenz- und Kompetenzpflichten, die bereits gelten.
Eingebettete KI übersehen
KI steckt oft in Standardsoftware. Ein Inventar, das nur eigenständige KI-Werkzeuge erfasst, ist unvollständig.
Eigenbau unterschätzen
Wer ein allgemeines Modell für einen Hochrisiko-Zweck konfiguriert, kann selbst zum Anbieter werden.
Einmal einordnen, nie wieder prüfen
Neue Funktionen, Zweckänderungen und Leitlinien der Kommission können die Einordnung verändern.
Weiterführend
- KI-Reifegrad-Analyse: hilft, Inventar, Zuständigkeiten und Kontrollen für die KI-Verordnung strukturiert aufzubauen.
- Methodik: beschreibt, wie Prozessgrenze, minimale Rechte und menschliche Freigabe in jedem Pilot verankert werden.
FAQ
Häufige Fragen: EU AI Act für den Mittelstand
Gilt der AI Act auch für kleine Unternehmen?+
Ja. Die Verordnung kennt keine generelle Ausnahme nach Unternehmensgröße. Sie sieht aber Unterstützung und einzelne Erleichterungen für KMU vor, die der AI-Omnibus teilweise auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet hat.
Was gilt für allgemeine KI-Assistenten im Büroalltag?+
Für die interne Nutzung allgemeiner KI-Assistenten gilt vor allem Art. 4: Maßnahmen zur KI-Kompetenz der Nutzenden. Werden Inhalte veröffentlicht oder kommuniziert der Assistent direkt mit Kunden, kommen Transparenzpflichten nach Art. 50 in Betracht.
Was hat der AI-Omnibus konkret verschoben?+
Die Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Bereiche gelten ab dem 2. Dezember 2027 statt ab dem 2. August 2026, für Produkte nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Andere Teile, etwa Verbote und Transparenzpflichten, sind nicht verschoben worden.
Brauchen wir einen KI-Beauftragten?+
Die Verordnung schreibt keine solche Funktion vor. Eine klar benannte Verantwortung für Inventar, Einordnung und Schulung ist dennoch sinnvoll, damit die Pflichten nicht zwischen IT, Datenschutz und Fachbereichen verloren gehen.
Wo bekommen wir in Deutschland Unterstützung?+
Beim KI-Service Desk der Bundesnetzagentur, der Informationen und ein Werkzeug zur ersten Risikoeinschätzung bereitstellt. Auf EU-Ebene bietet der AI Act Service Desk der Kommission Leitlinien und Antworten.
Was droht bei Verstößen?+
Art. 99 sieht nach Art des Verstoßes gestaffelte Geldbußen vor, die von den nationalen Behörden verhängt werden. Für KMU gilt nach Art. 99 Abs. 6 jeweils der niedrigere Wert aus Prozentsatz und Festbetrag. Da der Omnibus auch Art. 99 geändert hat, sollte die konsolidierte Fassung herangezogen werden. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Quellen
Quellen und weiterführende Dokumentation
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), u. a. Art. 4, 5, 25, 26, 27, 50 · Amtsblatt der EU · Stand 12. Juli 2024
- Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der KI-Verordnung (AI-Omnibus) · Amtsblatt der EU · Stand 24. Juli 2026
- AI Act – Regulatory framework on AI · Europäische Kommission · Stand 19. Oktober 2026
- Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) · Bundesministerium der Justiz · Stand 5. November 2026
- Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung · Bundesnetzagentur · Stand 29. Juli 2026
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