Einsatzbereich · Datenschutz

KI datenschutzkonform einsetzen: DSGVO-Grundlagen für den Mittelstand

Datenschutzkonformer KI-Einsatz beginnt nicht mit der Wahl eines Anbieters, sondern mit Zweck, Datenklasse und Rechtsgrundlage. Diese Seite ordnet die zentralen DSGVO-Pflichten für KI-Anwendungen ein und zeigt die praktische Umsetzung – ohne Rechtsberatung zu ersetzen.

So funktioniert es

Von Tobias Sander · Aktualisiert am

RechtsgrundlagenVerträgeTechnikOrganisation
Rechtlicher Rahmen
DSGVO, ergänzt durch EU AI Act und nationales Recht
Zentrale Prüfpunkte
Zweck, Rechtsgrundlage, AV-Vertrag, Drittland, DSFA
Mensch entscheidet
Entscheidungen mit Rechtswirkung für Personen
Wichtige Beteiligte
Datenschutzbeauftragte, IT-Sicherheit, Betriebsrat

Kurzantwort

KI datenschutzkonform einzusetzen bedeutet, jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit einer KI-Anwendung an einen festgelegten Zweck, eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu binden. Bei Cloud-Diensten kommen in der Regel ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO und gegebenenfalls die Regeln für Übermittlungen in Drittländer hinzu.

Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern empfiehlt in ihrer Orientierungshilfe zu KI und Datenschutz unter anderem, Einsatzfelder und Zwecke vorab festzulegen, technisch geschlossene Systeme zu bevorzugen, betriebliche Accounts bereitzustellen, Ergebnisse auf Richtigkeit zu prüfen und Datenschutzbeauftragte stets einzubinden. Entscheidungen mit Rechtswirkung dürfen nach Art. 22 DSGVO grundsätzlich nicht allein automatisiert getroffen werden.

Infografik

Der Weg zu einer datenschutzkonformen KI-Anwendung

  1. 01
    Eingang

    Zweck festlegen

    Einsatzfeld, Zweck und betroffene Datenkategorien werden schriftlich bestimmt.

  2. 02
    Mensch

    Rechtsgrundlage

    Für jeden Verarbeitungsschritt wird eine Grundlage nach Art. 6, bei sensiblen Daten zusätzlich Art. 9 DSGVO geprüft.

  3. 03
    System

    Anbieter prüfen

    Rolle, AV-Vertrag, Serverstandort, Training mit Eingaben und Drittlandbezug werden geklärt.

  4. 04
    Mensch

    Risiko bewerten

    Vorabprüfung des Risikos, bei hohem Risiko Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35.

  5. 05
    System

    Regeln & Schulung

    Interne Richtlinie, betriebliche Accounts und Sensibilisierung der Beschäftigten.

  6. 06
    Ergebnis

    Kontrollierter Betrieb

    Ergebnisse werden geprüft, Betroffenenrechte bedient, Entwicklungen regelmäßig nachverfolgt.

Vereinfachte Prüfreihenfolge in Anlehnung an die DSK-Orientierungshilfe. Ergibt die Vorabprüfung ein voraussichtlich hohes Risiko, ist vor dem Start eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich.

Zweck und Rechtsgrundlage für jeden Verarbeitungsschritt

Die DSGVO verbietet KI nicht, sie verlangt aber für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Im Unternehmensalltag kommen vor allem die Erfüllung eines Vertrags, rechtliche Verpflichtungen und berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Betracht, seltener die Einwilligung. Welche Grundlage trägt, hängt vom konkreten Zweck ab: Ein Assistent, der Kundenanfragen zusammenfasst, wird anders zu bewerten sein als ein Werkzeug, das Bewerbungsunterlagen auswertet.

Deshalb steht am Anfang die Zweckfestlegung. Die DSK betont, dass nur bei konkret festgelegten Zwecken geprüft werden kann, ob die Verarbeitung erforderlich ist. Einsatzfelder ganz ohne Personenbezug fallen nicht unter das Datenschutzrecht; ein Personenbezug kann aber auch aus dem Zusammenhang entstehen, nicht nur durch Namen und Adressen.

Für besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugungen oder Gewerkschaftszugehörigkeit gilt nach Art. 9 DSGVO ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit eng gefassten Ausnahmen. Solche Daten gehören in eine eigene Datenklasse mit besonders strengen Regeln für Eingabe und Ausgabe.

Auftragsverarbeitung und Drittlandtransfer

Setzt ein Unternehmen eine KI-Anwendung eines externen Anbieters zu eigenen Zwecken ein, handelt der Anbieter nach Einschätzung der DSK häufig als Auftragsverarbeiter. Dann ist ein Vertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO abzuschließen, der unter anderem Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Unterauftragnehmer und Unterstützung bei Betroffenenrechten regelt. Zu prüfen ist zusätzlich, ob der Anbieter Eingaben für das Training eigener Modelle verwendet; die DSK hält Anwendungen ohne solche Nutzung für vorzugswürdig.

Werden Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt, gelten die Regeln aus Kapitel V DSGVO. Für die USA hat die EU-Kommission am 10. Juli 2023 einen Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework erlassen. Auf dieser Grundlage können Daten an US-Unternehmen übermittelt werden, die an dem Rahmenwerk teilnehmen. Ob ein Anbieter zertifiziert ist, lässt sich in der offiziellen Teilnehmerliste prüfen. Weil Angemessenheitsbeschlüsse gerichtlich überprüft werden können, wie die Schrems-II-Entscheidung von 2020 gezeigt hat, sollte der Status regelmäßig kontrolliert werden.

Datenschutz-Folgenabschätzung und automatisierte Entscheidungen

Vor jeder Verarbeitung ist eine Vorabprüfung des Risikos vorzunehmen. Ergibt sie ein voraussichtlich hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen, verlangt Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Die DSK schreibt, dass dies beim Einsatz von KI-Anwendungen vielfach der Fall sein wird, und verweist auf die von den Aufsichtsbehörden veröffentlichten „Muss-Listen“. Für die DSFA braucht das Unternehmen Informationen des Anbieters zur Funktionsweise; diese sollten bereits bei der Auswahl eingefordert werden.

Art. 22 DSGVO setzt eine weitere Grenze: Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung dürfen grundsätzlich nicht ausschließlich automatisiert fallen. Nach der DSK reicht eine nur formelle Beteiligung eines Menschen nicht aus; der entscheidenden Person muss ein tatsächlicher Spielraum bleiben, und Zeitdruck darf nicht dazu führen, dass KI-Vorschläge ungeprüft übernommen werden. Als Beispiel für einen Verstoß nennt die DSK eine Anwendung, die Bewerbungen auswertet und selbstständig Einladungen verschickt.

Beratungsgespräch zu Datenschutz, DSGVO und KI-Einsatz in einem mittelständischen Unternehmen

Transparenz und Betroffenenrechte

Wer personenbezogene Daten mit KI verarbeitet, muss die Betroffenen nach Art. 13 und 14 DSGVO informieren. Bei automatisierten Entscheidungen umfasst das auch aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen. Dafür ist meist Dokumentation des Anbieters nötig.

Auch Auskunft, Berichtigung und Löschung müssen umsetzbar sein. Die DSK weist darauf hin, dass KI-Anwendungen unrichtige personenbezogene Daten erzeugen können und das Recht auf Berichtigung dann auch in der KI-Anwendung durchsetzbar sein muss. Nachgeschaltete Filter, die bestimmte Ausgaben unterdrücken, gelten nach ihrer Einschätzung nicht generell als Löschung. Wissensquellen und Indizes eines Assistenten brauchen daher einen Prozess zum Korrigieren und Entfernen von Einträgen.

Datenklassifizierung und Wahl der Betriebsform

Eine einfache Datenklassifizierung macht viele Einzelentscheidungen überflüssig. Für jede Klasse, etwa öffentlich, intern, vertraulich und besonders schutzbedürftig, wird festgelegt, welche KI-Umgebungen zulässig sind. Die DSK unterscheidet zwischen offenen Systemen, bei denen Eingaben den geschützten Bereich verlassen und weiterverwendet werden können, und technisch geschlossenen Systemen mit begrenztem Nutzerkreis, die sie aus Datenschutzsicht als vorzugswürdig bezeichnet.

Daraus ergeben sich drei typische Betriebsformen: ein Cloud-Dienst mit Unternehmensvertrag und Trainingsausschluss für weniger sensible Inhalte, ein in der EU gehostetes Modell für vertrauliche Daten und ein lokal betriebenes Modell für besonders schutzbedürftige Bestände. Alle drei setzen voraus, dass Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen nach Art. 25 DSGVO umgesetzt werden, zum Beispiel durch abgeschaltete Eingabehistorie und Trainingsnutzung in betrieblichen Accounts.

Mitarbeitenden-Richtlinie, Datenschutzbeauftragte und Betriebsrat

Ohne klare Regeln nutzen Beschäftigte KI-Dienste eigenständig, häufig mit privaten Accounts. Die DSK geht davon aus, dass dies in vielen Organisationen bereits Realität ist, und empfiehlt dokumentierte interne Weisungen: welche Anwendungen für welche Zwecke zugelassen sind, mit Beispielen erlaubter und untersagter Nutzung. Dazu gehören betriebliche Accounts und Schulungen.

Datenschutzbeauftragte sollten nach der DSK stets eingebunden werden, wenn Entscheidungen über KI-Anwendungen vorbereitet werden. Die Beteiligung des Betriebsrats ist zu prüfen: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat er bei der Einführung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die DSK weist darauf hin, dass die Einführung einer KI-Anwendung in einigen Fällen einen Mitbestimmungstatbestand erfüllt, und nennt eine Betriebsvereinbarung als möglichen Rahmen.

Architektur

Vier Ebenen des Datenschutzes beim KI-Einsatz

Ebene 1

Rechtsgrundlagen

  • Zweckbindung
  • Art. 6 und Art. 9 DSGVO
  • Art. 22 Letztentscheidung
  • Informationspflichten

Ebene 2

Verträge

  • AV-Vertrag Art. 28
  • Unterauftragnehmer
  • Drittlandtransfer
  • Trainingsausschluss

Ebene 3

Technik

  • Datenklassifizierung
  • Privacy by Default
  • Zugriffsrechte
  • Protokollierung

Ebene 4

Organisation

  • KI-Richtlinie
  • Schulung
  • DSB und Betriebsrat
  • Verarbeitungsverzeichnis
Recht, Verträge, Technik und Organisation greifen ineinander; keine Ebene ersetzt eine andere.

7 Punkte

7 Bausteine für datenschutzkonformen KI-Einsatz

Die Bausteine folgen DSGVO und DSK-Orientierungshilfe und dienen als Arbeitsgrundlage für das Gespräch mit Datenschutzbeauftragten.

  1. 01

    Zweck schriftlich festlegen

    Jeder Einsatz bekommt eine kurze Beschreibung von Zweck, Datenkategorien und Nutzerkreis. Ohne sie lässt sich Erforderlichkeit nicht prüfen.

  2. 02

    Rechtsgrundlage je Schritt

    Eingabe, Verarbeitung beim Anbieter und Weiterverwendung des Ergebnisses werden getrennt betrachtet.

  3. 03

    Anbieterrolle klären

    Auftragsverarbeitung, gemeinsame Verantwortlichkeit oder eigene Verantwortung des Anbieters führen zu unterschiedlichen Verträgen.

  4. 04

    Training und Historie abschalten

    Betriebliche Accounts werden so eingerichtet, dass Eingaben nicht zum Training genutzt und nicht dauerhaft gespeichert werden, wo das möglich ist.

  5. 05

    Drittlandbezug prüfen

    Serverstandort, Unterauftragnehmer und Übermittlungsgrundlage werden dokumentiert und regelmäßig nachgeprüft.

  6. 06

    DSFA rechtzeitig starten

    Die Vorabprüfung erfolgt vor dem Pilot, nicht vor dem Rollout. Informationen des Anbieters werden schon bei der Auswahl angefordert.

  7. 07

    Mensch mit echtem Spielraum

    Wo Ergebnisse Personen betreffen, prüft eine Person mit Zeit, Wissen und Befugnis, abweichend zu entscheiden.

Gegenüberstellung

Offener Cloud-Dienst, Unternehmensvertrag, EU-Hosting oder lokal?

Welche Datenschutzfragen je Betriebsform im Vordergrund stehen; im Einzelfall entscheiden Vertrag und Konfiguration.

KriteriumFrei zugänglicher DienstCloud mit UnternehmensvertragEU-gehostetLokal betrieben
AV-VertragMeist nicht vorhandenIn der Regel verfügbarIn der Regel verfügbarNicht erforderlich bei Eigenbetrieb
Training mit EingabenHäufig möglichMeist vertraglich ausgeschlossenVertraglich zu klärenUnter eigener Kontrolle
DrittlandbezugOft gegebenJe nach AnbieterUnterauftragnehmer prüfenKeiner
Betriebliche AccountsOft private KontenZentral verwaltbarZentral verwaltbarEigene Identitäten
Eigener AufwandGering, Risiko hochGering bis mittelMittelHoch: Betrieb und Sicherheit
Typische DatenklassenNur öffentliche InhalteÖffentlich und internBis vertraulichBis besonders schutzbedürftig

Die Zuordnung ist eine Orientierung; verbindlich legt sie das Unternehmen mit seinen Datenschutzbeauftragten fest.

Praxis

Drei typische Einsatzszenarien

Szenario 1

Vertriebsinnendienst mit Kundenkorrespondenz

Ausgangslage
Ein Großhändler möchte eingehende Kunden-E-Mails mit einem Cloud-Sprachmodell zusammenfassen und Antwortentwürfe erstellen lassen.
Ansatz
Zweck und Rechtsgrundlage werden dokumentiert, mit dem Anbieter wird ein AV-Vertrag geschlossen, Trainingsnutzung und Eingabehistorie werden deaktiviert und der Drittlandbezug geprüft.
Kontrolle
Entwürfe werden vor dem Versand von Beschäftigten geprüft. Gesundheits- oder Beschwerdedetails werden nicht in den Dienst übertragen.
Messgröße

Anteil der KI-Nutzungen über freigegebene betriebliche Accounts

Szenario 2

Personalabteilung mit Bewerbungsunterlagen

Ausgangslage
Ein Industrieunternehmen erhält viele Bewerbungen und erwägt eine KI-gestützte Vorsortierung.
Ansatz
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung wird durchgeführt, der Betriebsrat einbezogen und der Einsatz auf das Strukturieren von Angaben beschränkt. Die Auswahl bleibt bei Menschen.
Kontrolle
Keine automatische Absage oder Einladung. Ergebnisse werden zusätzlich auf diskriminierende Muster geprüft.
Messgröße

Dokumentierte menschliche Entscheidungen je Bewerbungsverfahren

Szenario 3

Pflegedienst mit Gesundheitsdaten

Ausgangslage
Ein ambulanter Pflegedienst möchte Dokumentationstexte strukturieren. Die Daten fallen unter Art. 9 DSGVO.
Ansatz
Die Verarbeitung wird nur in einer lokal oder in der EU betriebenen Umgebung geprüft. Rechtsgrundlage und Ausnahmetatbestand werden mit Datenschutzbeauftragten geklärt.
Kontrolle
Ergebnisse werden von Pflegefachkräften kontrolliert, Protokolle getrennt und mit kurzen Fristen gespeichert.
Messgröße

Nachgewiesene Prüfquote der Pflegefachkräfte und Zeit je Dokumentation

Checkliste

Datenschutz-Check vor dem KI-Pilot

  • Zweck, Datenkategorien und Nutzerkreis sind schriftlich festgelegt
  • Eine Rechtsgrundlage ist für jeden Verarbeitungsschritt benannt
  • Die Rolle des Anbieters ist geklärt, ein AV-Vertrag liegt bei Bedarf vor
  • Serverstandort, Unterauftragnehmer und Drittlandtransfer sind dokumentiert
  • Training mit Eingaben und Eingabehistorie sind geprüft und möglichst deaktiviert
  • Die Vorabprüfung des Risikos ist erfolgt, bei hohem Risiko eine DSFA
  • Entscheidungen mit Rechtswirkung bleiben bei Menschen mit echtem Spielraum
  • Informationspflichten und Prozesse für Betroffenenrechte sind angepasst
  • Eine KI-Richtlinie mit Beispielen und betriebliche Accounts stehen bereit
  • Datenschutzbeauftragte und gegebenenfalls Betriebsrat sind eingebunden

Vermeiden

Typische Fehler

  • Verbot statt Regelung

    Ein pauschales KI-Verbot verdrängt die Nutzung oft nur in private Accounts. Ein klarer Rahmen mit zugelassenen Diensten ist wirksamer.

  • Anonymisierung überschätzen

    Das Entfernen von Namen reicht regelmäßig nicht. Aus Kontext, Zeitpunkt und Unternehmen kann ein Personenbezug wiederherstellbar sein.

  • Mensch nur auf dem Papier

    Wenn Beschäftigte unter Zeitdruck KI-Vorschläge nur abnicken, liegt faktisch eine automatisierte Entscheidung vor.

  • Einmal prüfen, nie wieder

    Anbieterbedingungen, Funktionen und Rechtslage ändern sich. Die DSK empfiehlt eine Routine im Datenschutzmanagement, um Vorgaben regelmäßig anzupassen.

Weiterführend

  • KI-Readiness-Check: zeigt, ob Richtlinien, Datenklassen und Zuständigkeiten für einen KI-Pilot bereits geregelt sind.
  • Methodik: erläutert, wie Prozessgrenzen, Kontrollen und Rückfallwege für KI-Piloten festgelegt werden.

FAQ

Häufige Fragen: KI und Datenschutz

Dürfen Beschäftigte personenbezogene Daten in KI-Chatbots eingeben?+

Nur, wenn das Unternehmen den Dienst dafür freigegeben hat, eine Rechtsgrundlage besteht und die vertraglichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Für frei zugängliche Dienste mit privaten Konten ist das in der Regel nicht gegeben.

Brauchen wir für jede KI-Anwendung eine DSFA?+

Nicht zwingend. Eine Vorabprüfung des Risikos ist immer nötig. Ergibt sie ein voraussichtlich hohes Risiko, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen; die DSK erwartet das beim KI-Einsatz vielfach.

Ist ein US-Anbieter datenschutzrechtlich ausgeschlossen?+

Nein. Übermittlungen an US-Unternehmen, die am EU-US Data Privacy Framework teilnehmen, sind auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission möglich. Zertifizierung und Vertrag sind dennoch zu prüfen.

Was ändert der EU AI Act am Datenschutz?+

Der AI Act ergänzt die DSGVO, ersetzt sie aber nicht. Er bringt eigene Pflichten etwa zu Transparenz und Hochrisiko-Systemen. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten unabhängig davon weiter.

Ist der Betriebsrat bei KI-Einführungen immer zu beteiligen?+

Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind.

Hilft ein lokal betriebenes Modell beim Datenschutz?+

Es vermeidet Übermittlungen an Dritte und gibt Kontrolle über Training und Protokolle. Zweck, Rechtsgrundlage, Sicherheit, Betroffenenrechte und gegebenenfalls eine DSFA bleiben trotzdem erforderlich.

Welche Rolle spielt der Europäische Datenschutzausschuss?+

Der EDSA sorgt für eine einheitliche Auslegung der DSGVO, etwa mit der Stellungnahme 28/2024 zu KI-Modellen vom Dezember 2024. In Deutschland kommen die Hinweise der DSK und der Landesbehörden hinzu.

Quellen

Quellen und weiterführende Dokumentation

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) · Amtsblatt der EU · Stand 4. Mai 2016
  2. Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, Version 1.0 · Datenschutzkonferenz (DSK) · Stand 6. Mai 2024
  3. Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist (Muss-Liste), Version 1.1 · Datenschutzkonferenz (DSK) · Stand 17. Oktober 2018
  4. EU-US data transfers – Adequacy decision on the EU-US Data Privacy Framework · Europäische Kommission · Stand 5. November 2026
  5. Data Privacy Framework List · U.S. Department of Commerce · Stand 5. November 2026
  6. Opinion 28/2024 on certain data protection aspects related to the processing of personal data in the context of AI models · Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA) · Stand 18. Dezember 2024
  7. § 87 Betriebsverfassungsgesetz – Mitbestimmungsrechte · Bundesministerium der Justiz · Stand 5. November 2026

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